Kosten für barrierefreien Umbau des eigenen Hauses steuerlich absetzbar ...

Kosten für den barrierefreien Umbau des eigenen Hauses sind von der Steuer absetzbar. Die Ausgaben hierfür erkenne das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen an - so die Steuerberaterkammer des Landes Rheinland-Pfalz.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Bauherr die Notwendigkeit des Umbaus aus medizinischer Sicht mittels eines Attests nachweist. So werde etwa akzeptiert, einen Hauseingang barrierefrei zu gestalten oder eine Garage zu verbreitern, um im Behinderungsfall den Ausstieg aus dem Auto zu erleichtern. Ebenso erkenne das Finanzamt den Einbau einer Sitzbadewanne oder die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen an. Allerdings dürfe die neue Ausstattung nicht zu "edel" sein. Absetzbar seien nur "normale" Ausfertigungen.

(Quelle: Mitteldeutsche Zeitung, 08.09.2012)

 

Steuerschulden und Erbe



„Mit Zwiebeln kann man sogar Erben zum Weinen bringen.“ Das sagte einst Benjamin Franklin. Ob das so stimmt, sei dahingestellt. Wer einen Angehörigen verliert, hat neben der seelischen Verarbeitung auch die Regelung des Nachlasses vor sich. Erben bedeutet nicht immer neu gewonnener Reichtum. Denn in den meisten Fällen entstehen sog. Nachlassverbindlichkeiten, für die jeder Erbe finanziell einstehen muss. Dazu zählen auch persönliche Steuerschulden.

 

So erging es auch zwei Schwestern. Beide Eltern sind innerhalb eines Jahres verstorben und im Todesjahr sind Einkommensteuer, Kirchensteuer und Soli angefallen. Laut Gesetz müssen beide Töchter für die Steuerschulden ihr Portemonnaie öffnen. Eine der Töchter setzte die Hälfte der Steuer- Abschlusszahlung als Nachlassverbindlichkeiten an. Das Finanzamt stimmte diesem Ansatz nicht zu. Deshalb musste der Rechtsstreit vor den Richtern des Bundesfinanzhofes weiter ausgetragen werden. Die Richter gaben der Tochter Recht und sahen den Ansatz der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten als richtig an.

 

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Viele Ehepaare setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerbe im Testament fest (Berliner Testament). Die Kinder gehen somit in erster Linie leer aus, wenn einer der Ehegatten nach dem Tod des Anderen weiter lebt. Diese Regelung birgt Vor- und Nachteile und muss mit den Kindern und möglichen Erben besprochen werden. Denn die Kinder verzichten auf ihren Erbteil und die komplette Erbmasse geht auf den überlebenden Ehegatten über. Auch in dieser Familie wurde die Entscheidung des Berliner Testaments getroffen. Nach dem Tod des zweiten Elternteils wurden die Töchter zu den Erben.



Nachlassverbindlichkeiten und Steuerschulden sind abzugsfähig



Nach Ansicht der Richter gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, die steuerlich abzugsfähig sind, Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon entstanden sind. Auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Verstorbene als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen, sind abzugsfähig. Das spätere Entstehen der Steuerverbindlichkeit ist somit begründet. Denn der Fiskus geht davon aus, dass die steuerliche Belastung mit Ablauf des Todesjahres eintreten wird. Die Erben haben die Steuerschulden zu begleichen, weil sie in die Rechtsstellung des Verstorbenen
treten.

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 15/11

 

( Quelle: © Buhl Tax Service GmbH)